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Zuwanderung

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Versicherungsschutz in der Schweiz

Rechtsgebiet:
Zuwanderung
Stichworte:
Zuwanderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Krankenversicherung

  • Die Krankenversicherung ist obligatorisch für Personen, die in der Schweiz wohnen.
  • Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach der Ankunft oder Geburt eine entsprechende Versicherung abschliessen.
  • Die Krankenkasse ist frei wählbar.
  • Die Prämie ist abhängig vom Versicherten, dem Wohnort und der Versicherungsform.
  • Die Kasse übernimmt Leistungen bei Krankheit, bei Mutterschaft, von der Unfallversicherung nicht gedecktem Unfall, die Kosten von ambulanten wie auch Spitalbehandlungen und vom Arzt verschriebene Medikamente.
  • Der Versicherte hat sich bis zu einer jährlich begrenzten Höhe an den Kosten zu beteiligen.

AHV/IV

In der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Personen werden obligatorisch an die Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen.

  • Beiträge:
    • 10.01% des Bruttolohnes, wobei der Arbeitgeber die Hälfte bezahlt
    • oder den Mindestbeitrag von CHF 460.- pro Jahr bei keinem oder zu geringem Einkommen.Beitragspflichtig sind alle Personen, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.
  • Leistung:
    • Durch die AHV bekommen Männer und Frauen ab dem Alter von 65 resp. 64 Jahren eine Altersrente. Diese Leistung kann vorgezogen, aber auch bis zu fünf Jahren aufgeschoben werden. Dementsprechend wird die zukünftige Rente beeinflusst.
      Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte ab dem Alter von 18 Jahren, wenn sie zu mindestens 40% invalid sind. Die Rente wird aufgrund des Invaliditätsgrades berechnet.

Arbeitslosenversicherung

Wer in der Schweiz unselbstständig erwerbstätig ist mit einem Monatslohn von mindestens CHF 500.-, wird obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert.

  • Beiträge:
    • 2% des Bruttolohnes bis maximal CHF 126’000.- pro Jahr, wobei der Arbeitgeber die Hälfte bezahlt.
  • Leistungen:
    • Im Falle von Arbeitslosigkeit bekommt der Versicherte 70% des durchschnittlich während der letzten sechs Beitragsmonaten erzielten Lohnes oder falls es vorteilhafter ist, auf die letzten zwölf Monaten berechnet.
    • Personen, die jünger als 55 Jahre sind, können maximal 400 Taggelder beziehen.
    • Personen, die älter als 55 Jahre sind, können maximal 520 Taggelder beziehen, wenn sie während mindestens 18 Monaten Beiträge bezahlt haben.
  • Bedingungen für Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung:
    • In der Schweiz wohnhaft
    • Arbeitsbewilligung
    • Anmeldung bei der regionalen Arbeitsvermittlung und Bemühung um Arbeit.

Regelung für EU/EFTA-Länder:

Die geleisteten Beitragszeiten im entsprechenden Land werden in der Schweiz angerechnet.

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