Bei der Einbürgerung wird zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden.
Ordentliche Einbürgerung:
Dreistufiges Verfahren:
- 1. Stufe: Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung:
- Voraussetzung: seit 12 Jahren in der Schweiz wohnhaft
- Bund prüft, ob Informationen auf Bundesebene vorliegen, die eine Einbürgerung auschliessen
- Sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so besteht Anspruch auf die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
- 2. + 3. Stufe: Kanton und Gemeinde
- Die Kantone und Gemeinden prüfen die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen
- Beispiele Einbürgerungsvoraussetzungen:
- Erfüllen der Wohnsitzvoraussetzung
- Integration
- Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen
- Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich von Betreibungen & Konkurs sowie der Steuerpflicht.
- Die Gemeinden und Kantone können aber noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen festlegen.
- Das Schweizer Bürgerrecht hat man erst erworben, wenn man nach der Bewilligung des Bundes auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat.
Erleichterte Einbürgerung:
- Der Bund ist allein zuständig. Die Kantone und Gemeinden haben ein Beschwerderecht.
- Von der erleichterten Einbürgerung profitieren unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vor allem ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsbürgern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Bürgerrecht noch nicht erhalten haben.
- Voraussetzungen:
- Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse
- Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung
- Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
- Für ausländische Ehepartner von Schweizer Bürgern: Seit mindestens drei Jahren in einer stabilen Ehe mit dem schweizerischen Ehepartner leben, insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben und seit mindestens einem Jahr in der Schweiz wohnen.